Stellungnahme des FDK zur Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG

· Stellungnahmen

Stellungnahme des Familienbundes der Katholiken
zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG)“ – BT-Drucksache 17/6263*

Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst zur Berücksichtigung beim Familienleistungsausgleich

 

Art. 2 Nr. 5
(Änderung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. d Einkommensteuergesetz)

Art. 9 Nr. 1
(Änderung des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. d Bundeskindergeldgesetz)


Gesetzesentwurf

Der Entwurf sieht vor, beim Familienleistungsausgleich auch die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen, die einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leisten. Damit wird der Katalog der zu berücksichtigenden Freiwilligendienste um den seit 1. Januar 2011 geltenden Internationalen Jugendfreiwilligendienst ergänzt.

Bewertung

Der Familienbund der Katholiken begrüßt die Erweiterung des Katalogs der beim Familienleistungsausgleich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigenden Freiwilligendienste um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst. Sie führt zu einer sachgerechten Gleichbehandlung.
Der Internationale Jugendfreiwilligendienst wurde zum 1. Januar 2011 als neuer Auslandsfreiwilligendienst gestartet und soll das freiwillige Engagement junger Menschen stärken und zusätzliche Engagementmöglichkeiten schaffen. Neben den etablierten Freiwilligendiensten Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr wurde ein weiterer Lern- und Bildungsdienst mit hohen Qualitätsanforderungen geschaffen. Die grundsätzlich ähnlich ausgestalteten Freiwilligendienste sollen sich mit unterschiedlichem Aufgabenprofil gegenseitig ergänzen. Eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung des Familienleistungsausgleichs ist sachlich nicht gerechtfertigt. Sie konterkariert das Anliegen, junge Menschen zum freiwilligen Engagement zu motivieren.
Gerade der Einsatz im Ausland ist für die Freiwilligen mit nicht unwesentlichen Kosten verbunden. Der Zuschuss des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an die Träger deckt nur einen Anteil der Kosten ab. Die Freiwilligen sind aufgefordert, sich einen so genannten Förderkreis im privaten Umfeld aufzubauen. In der Regel werden Eltern als Unterhaltsverpflichtete einen nicht unerheblichen finanziellen Beitrag leisten. Die Gewährung des Familienleistungsausgleichs als angemessener Ausgleich für entstehende Unterhaltsbelastungen ist auch vor diesem Hintergrund geboten.

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass vom Familienleistungsausgleich weitere Zulagen abhängig sind (sog. Kinderadditive). Wird kein Familienleistungsausgleich gewährt, entfällt zum Beispiel für Beamte der Familienzuschlag. Lebt das Kind ohne weitere Geschwister bei einem alleinerziehenden Elternteil, so entfällt die Möglichkeit des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende. Bei einer Familie mit bislang vier kindergeldberechtigten Kindern entfällt Kindergeld in Höhe von 215 Euro, unabhängig davon, welches der Kinder aus dem Familienleistungsausgleich ausscheidet.

Ohne die Gewährung des Familienleistungsausgleichs (und ggfs. der Kinderadditive) besteht die Gefahr, dass die Bereitschaft junger Menschen, sich im Ausland zu engagieren, aus finanziellen Gründen gebremst wird. Damit wird ein Erfahrungshorizont erschwert, der im weiteren Lebensverlauf eine wichtige Motivation für langfristiges und nachhaltiges bürgerschaftliches Engagement – auch im Inland – darstellen kann. Insbesondere die Herausforderungen des demografischen Wandels in Deutschland verlangen jedoch, die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement zu optimieren und jungen Menschen vielfältige Wege für einen Einstieg in ein freiwilliges Engagement anzubieten.
Aus diesem Grund plädiert der Familienbund auch für die Einbeziehung des zweiten „neuen“ Freiwilligendienstes in den Katalog der gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit. d EStG beim Familienleistungsausgleich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigenden Freiwilligendienste. Der Bundesfreiwilligendienst hat zum 1. Juli 2011 den Zivildienst abgelöst. Er ist ein weiterer Baustein im Gesamtgefüge der Freiwilligendienste, die sich trotz unterschiedlicher Aufgabenprofile in der Struktur stark  ähneln. So gleichen sich im Hinblick auf Urlaubs- und Fortbildungsansprüche oder das Taschengeld der Bundesfreiwilligendienst und die anderen Freiwilligendienste. Die Nichtnachvollziehbarkeit einer Ungleichbehandlung wird besonders darin deutlich, dass nach außen oftmals nicht zu erkennen ist, ob ein freiwilliges Engagement formal als Freiwilliges Soziales Jahr oder als Bundesfreiwilligendienst geleistet wird. Die Zuordnung des Dienstes hängt mitunter ausschließlich von bestehenden Finanzplanungen sowie von verfassungsrechtlich begründeten Bund-Länder-Quoten ab. Aus Sicht der Bundesregierung sei es für Freiwillige „völlig unerheblich“, ob ein Freiwilliges Soziales Jahr oder ein Bundesfreiwilligendienst geleistet wird .
Der Familienbund weist darauf hin, dass sicherzustellen ist, den Berechtigten rückwirkend zum Inkrafttreten der neuen Freiwilligendienste den Familienleistungsausgleich zu gewähren. Art. 22 Abs. 2 und Abs. 3 des Entwurfs sieht entsprechendes für den Internationalen Jugendfreiwilligendienst vor.


Berlin, 14. September 2011
Familienbund der Katholiken

*Verantwortlicher Referent beim Familienbund der Katholiken: Markus Faßhauer

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